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   BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95   

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https://dejure.org/1996,13242
BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95 (https://dejure.org/1996,13242)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1996 - IV B 82/95 (https://dejure.org/1996,13242)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1996 - IV B 82/95 (https://dejure.org/1996,13242)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Beweises des ersten Anscheins für die Absicht der Gewinnerzielung bei landwirtschaftlichen Betrieben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 22.07.1982 - IV R 74/79

    Gutshof - Liebhabereibetrieb - Überinvestition - Existenzgrundlage

    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95
    Zu Recht macht das FA in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, daß der Senat in seinem Urteil vom 22. Juli 1982 IV R 74/79 (BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2 unter 4.) bereits für den Bereich der sog. alten Bundesländer eine Anlaufphase von weit über zehn Jahren für denkbar gehalten hat.

    Das angefochtene Urteil hat keine dem BFH-Urteil in BFHE 136, 459, BStbl II 1983, 3 widersprechende Grundsätze aufgestellt.

    Das FG hat nämlich nicht -- wie der erkennende Senat in BFHE 136, 459, BStBl II 1982, 2 -- seine Entscheidung darauf gestützt, ob der Ehemann der Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb deshalb gegründet und fortgeführt hat, weil ihm andere Geldmittel zur Verfügung standen, die wirtschaftlich seine Existenzgrundlage bildeten und es ihm ermöglichten, den Lieb habereibetrieb beizubehalten.

  • BFH, 13.12.1990 - IV R 1/89

    Liebhaberei ist getrennt zu beurteilen, wenn Landwirtschaft und Forstwirtschaft

    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95
    Das trifft auch für das angeführte Senatsurteil vom 13. Dezember 1990 IV R 1/89 (BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452) zu, selbst wenn die dort angefallenen, aber nicht berücksichtigten Verluste den Zeitraum zwischen dem Wirtschaftsjahr 1955/56 und dem Wirtschaftsjahr 1974/75 betrafen.

    Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit dem zitierten BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83 (BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) sowie dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1990 IV R 1/89 (BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452) darauf abgestellt, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten könne (FG-Urteil S. 9).

  • BFH, 03.03.1988 - IV R 90/85

    Erleiden eines mit positiven Einkünften auszugleichenden Verlustes aus einer

    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95
    Im übrigen enthält auch das von der Klägerin für einen ererbten Betrieb angeführte Senatsurteil vom 3. März 1988 IV R 90/85 (BFH/NV 1989, 90) keine Aussage dahin, daß die dort wiedergegebenen Grundsätze zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht nur für ererbte Betriebe gültig seien.

    Für landwirtschaftliche Betriebe gilt indes, wie der erkennende Senat ausdrücklich betont hat (Urteil in BFH/NV 1989, 90 unter 4.), nicht der Beweis des ersten Anscheins für die Absicht der Gewinnerzielung, zumal wenn -- wie hier -- fachfremde Steuerpflichtige einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen, dabei auf vor allem fremde Arbeitskräfte angewiesen sind (vgl. BFH/NV 1989, 90) oder das angestrebte Leben auf dem Lande ein wesentliches Motiv ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771).

  • BFH, 20.02.1980 - II B 26/79

    Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz

    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95
    Ob sich diese Feststellung als überzeugende oder zwingende Beweiswürdigung darstellt, ist indes für die Frage der Divergenz unerheblich (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 4/83

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht als dem Streben nach einem Totalgewinn und

    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95
    Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit dem zitierten BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83 (BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289) sowie dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1990 IV R 1/89 (BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452) darauf abgestellt, daß der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten könne (FG-Urteil S. 9).
  • BFH, 24.06.1981 - III R 49/78

    Aufteilung des Einheitswerts von Personengesellschaften unter Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95
    Das FG hat nämlich nicht -- wie der erkennende Senat in BFHE 136, 459, BStBl II 1982, 2 -- seine Entscheidung darauf gestützt, ob der Ehemann der Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb deshalb gegründet und fortgeführt hat, weil ihm andere Geldmittel zur Verfügung standen, die wirtschaftlich seine Existenzgrundlage bildeten und es ihm ermöglichten, den Lieb habereibetrieb beizubehalten.
  • BFH, 21.01.1993 - XI R 18/92
    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95
    Das FG ist auch nicht von dem BFH-Urteil vom 21. Januar 1993 XI R 18/92, XI R 19/92 (BFH/NV 1993, 475) abgewichen.
  • BFH, 14.07.1988 - IV R 88/86

    Gewinnerzielungsabsicht im Falle eines forstwirtschaftlichen Betriebes trotz

    Auszug aus BFH, 25.06.1996 - IV B 82/95
    Für landwirtschaftliche Betriebe gilt indes, wie der erkennende Senat ausdrücklich betont hat (Urteil in BFH/NV 1989, 90 unter 4.), nicht der Beweis des ersten Anscheins für die Absicht der Gewinnerzielung, zumal wenn -- wie hier -- fachfremde Steuerpflichtige einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen, dabei auf vor allem fremde Arbeitskräfte angewiesen sind (vgl. BFH/NV 1989, 90) oder das angestrebte Leben auf dem Lande ein wesentliches Motiv ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 IV R 88/86, BFH/NV 1989, 771).
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